Zahlungs- und Lieferbedingungen

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

1.Preisangebot: 

Die Preisangebote werden in DM angegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten; sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.

 

2.Zahlungsbedingungen: 

Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei dem Lieferanten eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware erstellt. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Deutscher Mark zu erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% gewährt. Beträge für Einzelaufträge und Abrufe bis zu 50,- DM sind bei Lieferung in bar zu zahlen. Bei kleineren Beträgen gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Die Diskontspesen  gehen zu Lasten des Wechselgebers. Die Hereinnahme von Eigenakzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen. Ein Skontoabzug bei Zahlungen mittels Wechsel ist ausgeschlossen. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist erfolgt. Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien durch den Lieferanten ist dieser berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweiligen Bankdiskont zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht  fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen hat der Lieferant das Recht die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

 

3. Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel  Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet, noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Lieferanten mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.

 

4. Lieferungen

gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

 

5. Lieferzeit:

Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung: sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Filme usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungszeit beeinflußen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitungen der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht  zu vertreten hat, verursacht werden. Betriebsstörungen - sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind - verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- und Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

 

6. Lieferungsverzug: 

Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.

 

7. Abnahmeverzug:

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Genauso steht dem Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zuvertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

 

8. Beanstandungen

sind nur innerhalb 1 Woche nach Empfang der Ware zulässig und müssen unverzüglich bekanntgegeben werden. Versteckte Mängel der Ware müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens 6 Monate nach Lieferung, schriftlich gerügt werden, andernfalls gilt die Ware als mängelfrei angenommen. Die Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Der Lieferant haftet grundsätzlich nicht für unsachgemäße Verwendung seiner Produkte. Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von ihm als druckreif bezeichneten Fotokopien, Entwürfen, Andrucken oder Vorlagen übersehen hat, können nicht zur Beanstandung führen. Telefonisch durchgegebene Text- und Zeichnungsänderungen werden von uns ohne Prüfung auf ihre Richtigkeit durchgeführt. Geringe Abweichungen in Farbnuancen oder Formaten zwischen Andruck und Auflagendruck oder zwischen Original und Auflagendruck berechtigen nicht zur Beanstandung. Der Käufer trägt die Verantwortung dafür, daß er die Zweckmäßigkeit der von ihm bestellten Ware aufgrund einer Musterverarbeitung für die geplante Verwendung festgestellt hat. Für Schwierigkeiten und Schäden bei der Verarbeitung der Ware, die durch ungenügende Vorprüfung oder Änderung eines Faktors in der Verarbeitung (Abziehgrund, Verarbeitungstemperatur, Arbeitsmethode usw.) entstehen, haftet der Lieferant nicht. In Fällen berechtigter Beanstandungen hat der Lieferant zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nur im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung steht dem Käufer nach seiner Wahl ein Recht auf Wandlung oder Minderung zu. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in jedem Falle ausgeschlossen.

 

9. Vom Auftraggeber beschafftes Material,

gleichviel welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt  ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Mengen. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang durch Druckzurichtung und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen Eigentum des Lieferanten.

 

10. Skizzen ... 

Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

 

11. Urheberrecht: 

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten. Nachdruck oder Vervielfältigung - gleichgültig in welchem Verfahren - auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig. Druckplatten, Stanzen, und dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten (Druckerei), auch wenn  sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Orginal-Filme bleiben Eigentum des Lieferanten (Druckerei), es sei denn, daß sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Für fremde Original-Filme, Diapositive, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Lieferant keine Haftung.

 

12. Satzfehler

werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe, maßgebend.

 

13. Teilarbeiten für Druckplattenherstellung:

Soweit der Auftraggeber dem Lieferanten Filme aller Art zur Verfügung stellt, werden die zur Herstellung der Druckplatten notwendigen Arbeiten in Rechnung gestellt.

 

 

14. Korrekturabzüge:

 Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck. 

 

15. Mehr- oder Minderlieferung:

Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 5 % anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben- oder besonders schwierigen Drucken auf 10 %. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Papier von dem Lieferanten auf Grund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.

 

16. Mündliche Abmachungen,

bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.

 

17. Firmentext und Betriebs-Kenn-Nummer: 

Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebs-Kenn-Nummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

 

18. Verpackung:

Im Preis ist nur die einfache Umhüllung der Druckerzeugnisse enthalten. Wird vom Kunden besondere Verpackung oder Bündelung gewünscht, so wird diese zu Selbstkosten weiterverrechnet.

 

19. Datenschutz:

Der Lieferant weist darauf hin, daß er Daten des Bestellers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

Die hergestellten Daten für Druckerzeugnisse sind im Sinne des Datenschutzgrundverordnung werden an Dritte nicht weitergegeben.

 

20. Textildruck und -beflockung:

Da seitens des Lieferanten nicht überprüft werden kann, ob die bedruckten bzw. beflockten Textilien vom Auftraggeber ordnungsgemäß laut „Waschanleitung“ gereinigt  wurden, kann für die Haltbarkeit des Drucks, bzw. des Flocks auf den Textilien vom Lieferanten keine Haftung übernommen werden. Desweiteren können für eine mutwillige Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung (z.B. abkratzen des Drucks, bzw. des Flocks), sowie übermäßige Beanspruchung der bedruckten, bzw. beflockten Textilien, keine Regressansprüche seitens des Auftraggebers an den Lieferanten gestellt werden. Dies gilt sowohl für Textilien, die vom Auftraggeber angeliefert wurden, sowie für Textilien, die nach vorheriger Vereinbarung über den Lieferanten bezogen wurden.      

 

21. Textilien:

Textilien sind  meistens Importware, wodurch Abweichungen in Farbe und Schnitt möglich sind. Schadensersatzansprüche des Käufers  gegenüber dem Lieferanten sind in diesem Falle ausgeschlossen.

 

22. Erfüllungsort

und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz der Druckerei.

      

Stand 03.96